SATZUNG DES TUSEM ESSEN

§1 NAME – WESEN - SITZ

Der TUSEM Turn- und Sportverein Essen-Margarethenhöhe e.V.1926 (im folgenden TUSEM genannt) ist die Gemeinschaft von Sportlerinnen und Sportlern. Er hat seinen Sitz in Essen-Margarethenhöhe und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot und weiß mit dem TUSEM-Emblem auf dem Trikot. Der TUSEM ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.

§ 2 GRUNDSÄTZE DER TÄTIGKEIT

Der TUSEM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts – Steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordnung. Der TUSEM ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bedingungen besteht aber die Möglichkeit, einem Amtsinhaber/einer Amtsinhaberin eine Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26 A der Abgabenordnung zu gewähren oder ihn/sie auf der Grundlage eines Dienstvertrags zu beschäftigen. Die Entscheidung hierüber trifft das Präsidium. Das gilt auch für die Vertragsbedingungen sowie für eine Beendigung.
Mitglieder und Mitarbeiter/innen des Vereins haben zudem einen Aufwendungserstattungsanspruch nach § 670 BGB. Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und andere ihnen für die Vereinsarbeit entstandenen Kosten werden gegen Nachweis erstattet, sofern sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten geltend gemacht werden und die Belege bzw. Kostenaufstellung in ordnungsgemäßem Zustand vorliegen. Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.

§ 3 ZWECK

Zweck des TUSEM ist es
– dafür einzutreten, dass allen Einwohnern/Einwohnerinnen der Stadt Essen die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben,
– den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen unter besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit,
– die Interessen seiner Mitglieder und Abteilungen gegenüber dem Staat, der Gemeinde und in der Öffentlichkeit zu vertreten.

§ 4 AUFGABEN

Die Aufgaben des TUSEM erstrecken sich auf die Belange des Sports in der modernen Gesellschaft, insbesondere auf die Bereiche wie
– Sport für alle
– Förderung der Jugend
– Breitensport
– Leistungssport (Teilnahme am Wettkampfbetrieb)
– Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter/innen
– Öffentlichkeitsarbeit
– Internationale Sportbeziehungen

§ 5 RECHTSGRUNDLAGEN

Rechtsgrundlagen des TUSEM sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Die Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Jugendordnung wird vom Vereinsjugendtag beschlossen und bedarf der Bestätigung durch den Beirat. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 6 MITGLIEDSCHAFT – AUSTRITT – AUSSCHLUSS

Mitglied des TUSEM kann jeder Bürger/jede Bürgerin werden, der/die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Ausnahmen sind zugelassen. Über sie entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme in den Verein setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der bei Jugendlichen bis zu 18 Jahren der schriftlichen Zustimmung der
Erziehungsberechtigten bedarf. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Es ist berechtigt, ihn ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Ein abgelehnter Antrag kann erst nach einem Jahr erneuert werden.
Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung von drei Monatsbeiträgen. Die Höhe der Beiträge und die Art der Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes, den Ausschluss, den freiwilligen Austritt und die Auflösung des Vereins.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Präsidium schriftlich anzuzeigen. Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des jeweiligen Halbjahres.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Präsidium oder einem Abteilungsvorstand beantragt werden.
Über den Antrag beschließt der Beirat.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit seinen Beiträgen trotz Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand ist, bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Satzung und bei unehrenhaftem Betragen innerhalb und außerhalb des Vereins.

§ 7 EHRENMITGLIEDER – EHRENPRÄSIDENT/IN

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Präsidiums nach Anhörung des Beirats von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Voraussetzung für eine solche Ernennung ist, dass sich der/die Auszuzeichnende hervorragende Verdienste um den Verein erworben hat.
Ein Ehrenpräsident/eine Ehrenpräsidentin kann auf Vorschlag des Präsidiums nach Anhörung des Beirats von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Er/Sie hat Sitz und Stimme im Präsidium.

§ 8 ORGANE

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Beirat
– das Präsidium
– die Abteilungen und
– die Jugendabteilung

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Mitgliederversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im Laufe der ersten Jahreshälfte statt. Sie ist vom Präsidium durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen und der Vereinszeitung mindestens zehn Tage vorher bekanntzumachen. Daneben kann das Präsidium jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wobei eine Frist von 14 Tagen einzuhalten ist. Das Präsidium muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn es mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirats oder 10% der stimmberechtigten Mitglieder verlangen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen mindestens sieben Tage vorher bekanntzumachen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Präsidium bis spätestens sieben Tage vor dem Termin schriftlich einzureichen. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung zugelassen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Aufgaben der Mitgliederversammlung, die in der Tagesordnung ausgewiesen sein müssen, sind:
– Entgegennahme des Berichts des Präsidiums
– Entgegennahme des Kassenberichts
– Entgegennahme des Berichts der Revisoren/Revisorinnen
– Beratung und Verabschiedung des Haushaltplans sowie Festsetzung der Vereinsbeiträge und anderer
Fälligkeiten
– Anträge
– Entlastung des Präsidiums
– Wahl des Präsidiums
– Wahl von drei Revisoren/Revisorinnen
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit verwirft einen Antrag. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten/ Präsidentin und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und vom Präsidium zu genehmigen ist.

§ 10 BEIRAT

Der Beirat besteht aus:
– den Mitgliedern des Präsidiums
– den Mitgliedern des Vereinsjugendausschusses
– den Vorsitzenden der Abteilungen und
– kooptierten Mitgliedern mit beratender Funktion, die vom Präsidium berufen werden können. Dabei soll es sich um Persönlichkeiten handeln, die den Verein in besonderer Weise fördern können.
Aufgaben des Beirats sind:
– Beratung des Präsidiums in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins
– Verabschiedung von Ordnungen
– Beratung und Verabschiedung des Haushaltplans in den Jahren, in denen keine ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet
– Ausschluss von Vereinsmitgliedern
– Nachwahl von Mitgliedern des Präsidiums
Der Beirat wird vom Präsidenten/der Präsidentin oder dessen/deren Stellvertreter/in nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr einberufen.

§ 11 PRÄSIDIUM

Das Präsidium vertritt die Interessen des Vereins nach innen und außen. Es wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Präsidium besteht aus:
– dem Präsidenten/der Präsidentin
– dessen/deren Stellvertreter/in
– dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
– dessen/deren Stellvertreter/in
– dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses
– und fünf Beisitzern/Beisitzerinnen
Außerdem gehört dem Präsidium ein von der Mitgliederversammlung ernannter Ehrenpräsident/eine Ehrenpräsidentin an.
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Präsident/die Präsidentin, dessen/deren Stellvertreter/in und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin, wobei jeder/jede in Verbindung mit einem/einer anderen den Verein vertritt.
Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Quartal. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Beirat eine Nachwahl vornehmen. Das Präsidium kann Mitglieder mit beratender Funktion kooptieren.
Das Präsidium kann eine/n Beauftragte(n) nach § 30 BGB (Geschäftsführer/in) bestellen, der/die seine/ihrer Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausübt.

§ 12 WAHLEN

Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied, das am Tage der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums muss geheim erfolgen, wenn für ein Amt mehr als ein Kandidat/eine Kandidatin benannt wird. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht gewertet. Erhält kein Kandidat/keine Kandidatin im ersten Wahlgang die erforderliche Anzahl an Stimmen, so
findet ein weiterer Wahlgang statt. In diesem ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 13 JUGENDABTEILUNG

Mitglieder der Jugendabteilung des TUSEM sind alle Jugendlichen bis zu ihrem Übergang in den Seniorenbereich sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter/innen.
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Präsidium verantwortlich. Alle Einzelheiten regelt die vom Vereinsjugendtag verabschiedete Jugendordnung, die der Bestätigung des Beirats bedarf.

§ 14 ABTEILUNGEN

Die Abteilungen des Vereins werden von den Mitgliedern gebildet, die eine bestimmte Sportart betreiben oder betrieben haben. Ein Mitglied kann mehreren Abteilungen angehören.
Organe einer Abteilung sind:
– die Abteilungsversammlung
– der Abteilungsvorstand und
– die Jugendabteilung
Ordentliche Abteilungsversammlungen sollen einmal im Jahr stattfinden. Sie sind vom Abteilungsvorstand zehn Tage vor dem Termin durch Bekanntmachung in der Vereinszeitung oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder einzuberufen.
Der Abteilungsvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen. Auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder muss der Abteilungsvorstand eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen.
In beiden Fällen ist eine Frist von 14 Tagen zu wahren. Die außerordentliche Abteilungsversammlung ist mindestens sieben Tage vorher durch Veröffentlichung in den Zeitungen oder durch schriftliche Einladung bekanntzumachen.
Zu den Abteilungsversammlungen ist der Präsident/die Präsidentin oder ein/e von ihm/ihr benannter Vertreter/ Vertreterin einzuladen. Er/Sie hat volles Stimmrecht.
Aufgaben der Abteilungsversammlung, die in der Tagesordnung ausgewiesen sein müssen, sind:
– Entgegennahme des Berichts des Abteilungsvorstands und des Kassenberichts sowie des Berichts der Revisoren/Revisorinnen
– Beschlussfassung über Anträge
– Entlastung des Abteilungsvorstands
– Wahl des Abteilungsvorstands (alle zwei Jahre)
– Wahl von drei Revisoren/Revisorinnen
Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus:
– dem/der Vorsitzenden
– dessen/deren Stellvertreter/in
– dem/der Kassierer/in
– dem/der Vorsitzenden des Jugendausschusses
– und bis zu sechs Beisitzern/Beisitzerinnen
Den Beisitzern/Beisitzerinnen können Amtsbezeichnungen von den Fachverbänden vorgegeben werden.
Der Abteilungsvorstand vertritt die Interessen der Abteilung gegenüber dem Präsidium. Für die Durchführung des Spielbetriebes gelten die Ordnungen der Fachverbände.
Die Wahl des Abteilungsvorstandes wird wie die des Präsidiums des Vereins vollzogen.
Die Aufgaben der Jugendabteilung regelt die Jugendordnung.

§ 15 FINANZGEBAREN

Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Zuschüssen, Spenden und öffentlichen Beihilfen. Die Beiträge, Zuschüsse, Spenden und Beihilfen fließen in die Vereinskasse, soweit sie nicht ausdrücklich für eine Abteilung bestimmt sind.
Die Eintrittsgelder bei Spielen und Wettkämpfen sowie Zuwendungen der Fachverbände verbleiben den Abteilungen. Die Jugendabteilung des Vereins und die der Abteilungen werden über die ihnen zustehenden Mittel hinaus mit einem angemessenen Zuschuss bedacht, über dessen Höhe das Präsidium bzw. der Abteilungsvorstand entscheidet.
Die Jugendabteilung und die Abteilungen dürfen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich nur im Sinne der Vereinssatzung verausgaben.
Das Vereinsvermögen wird vom/von der Schatzmeister/in verwaltet, dem/der auch die Aufsicht über die Kassenführung in den Abteilungen obliegt. Er/Sie ist zu den Kassenprüfungen der Abteilungen einzuladen.
Er/Sie unterrichtet das Präsidium kontinuierlich über die Finanzlage des Vereins.
Die von der Mitgliederversammlung bestellten Revisoren/Revisorinnen haben das Recht und die Pflicht, die Kasse zu überwachen und am Jahresende zu prüfen. Über diese Prüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung bzw. dem Beirat Bericht.

§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 SATZUNGSÄNDERUNG

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung ist in dieser Fassung von der Mitgliederversammlung vom 8. März 2012 verabschiedet worden.